E-Mail und Telefon-Hotline für Unternehmen

Mo – Fr: 8:00 – 17:00 Uhr

Bitte schreiben Sie uns möglichst eine E-Mail über das Kontaktformular aufgrund des hohen Anfrageaufkommens. 

Tel: 0212/2494-888

Relevante Informationen

für Unternehmen zu den Themen Kurzarbeit, Förderinstrumente, Quarantäne etc.

Aktuelles

Aktuelle Erlasse und Informationen der Stadt Solingen

Liebe Solinger Unternehmerinnen und Unternehmer,

das Coronavirus stellt uns alle vor eine bisher nicht dagewesene Aufgabe. Diese Krise unbekannten Ausmaßes hat nicht nur gesundheitlich und gesellschaftliche Auswirkungen, sie trifft auch die Wirtschaft besonders hart. Es ist bisher nicht absehbar wie weitreichend die Folgen sein werden.

Damit wir Ihnen die bestmögliche Informationen zu allen verfügbaren Hilfeleistungen bieten können, haben wir diese Internetseite sowie seit dem 12.03.2020 unsere Hotline unter 0212/2494-888 aufgebaut. Unser gesamtes Team möchte Sie mit aller Kraft unterstützen, dass Sie schnell die verlässlichen und wichtigen Quellen, Kontakte und Hilfestellungen finden, um Ihnen schnelles Handeln zu ermöglichen.

Wir sind an Ihrer Seite! Bleiben Sie gesund und solidarisch.

Ihr Team der Wirtschaftsförderung Solingen

Informationen in Englisch, Italienisch, Französisch, Griechisch, Arabisch und Türkisch finden Sie HIER.

 

This site contains information regarding the recent Corona news especially concerning Solingen and its businesses.
Since the 12.03.2020 we have set up a hotline which aims to support businesses through the unprecedented crisis that is the Covid-19 outbreak. By providing the necessary information we support local businesses to receive all necessary information in a timely manner to enable them to find the right sources, contacts and data to combat the influence of the Corona virus on the economy.
Below you will find a timeline of recent updates.
Please note that the nature of these updates is rather frequent therefore this information will not be translated.
Please ask a friend or a loved one to translate these for you or send a mail via our contact below in English!

For Information Sheets in Englisch, Italian, French, Greek, Arabic, Turkisch please click HERE.

Hier veröffentlichen wir die wichtigsten Mitteilungen, die für Unternehmen relevant sind.

"Auf geht’s!" Das Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler

Das Stipendienprogramm „Auf geht’s!“ für freischaffende Künstlerinnen und Künstler wird fortgesetzt. Das Antragsformular ist ab sofort verfügbar.

https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen/auf-gehts

Wie ergänzt der Härtefallhilfe die Coronahilfe für Unternehmen?

Die Härtefallhilfen bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.

Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund.

Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Die Förderung orientiert sich insbesondere an den förderfähigen Fixkosten; im Regelfall nicht über 100.000 Euro. Der Förderzeitraum ist 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Mehr Informationen finden Sie hier.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Corona-Ticker/corona-ticker.html?cms_artId=2493492 

Überbrückungshilfe III - Neue Regularien

Was ist neu:

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
  • Auch größere Unternehmen bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) haben Anspruch
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen, im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln).
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderblicher Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte; gilt auch für Hersteller und Großhändler verderblicher Waren, für die Gastronomie und Zierpflanzenerzeuger) sowie pyrotechnische Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).

Mehr unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html 

Gewerbesteuer: Herabsatzungs- oder Stundungsantrag jetzt stellen!

Vorauszahlung ist am 15. Februar fällig

Am 15. Februar werden die ersten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2021 fällig. Stadtkämmerer Ralf Weeke empfiehlt allen Gewerbetreibenden dringend, den letzten Gewerbesteuerbescheid noch einmal anzuschauen und zu prüfen, ob die dort genannte Vorausszahlung auch für 2021 noch korrekt ist oder angepasst werden muss.
Hintergrund: Im vergangenen Jahr haben viele Steuerpflichtige coronabedingt einen Herabsetzungsantrag gestellt, dem aber nur für 2020 entsprochen wurde. Im neuen Jahr wird also wieder die höhere Vorauszahlung fällig. Ein Herabsatzungs- oder Stundungsantrag muss deshalb bei Bedarf jetzt neu gestellt werden. Das Antragsformular ist online verfügbar:
https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/gewerbesteuer-corona/

Das ausgefüllte Formular kann gerne per E-Mail oder Fax an den Stadtdienst Steuern übermittelt werden:
• E-Mail: stadtdienst.steuern@solingen.de
• Fax: 0212 – 290 3606
Wer ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, muss ich mit dem Antrag besonders beeilen: Der Abbuchungsauftrag wird am Abend des 9. Februar an die Banken übermittelt.

Beantragung Überbrückungshilfe III nun möglich

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Wir haben die Überbrückungshilfe erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Hier geht es zur Antragsseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Weiterführende Informationen, was beantragt werden kann, finden sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Informationen für Unternehmen in Bezug auf Schnelltests
Informationen darüber, welche Tests verfügbar sind und wie Sie die Corona-Testung Ihrer Mitarbeitenden unterstützen können.

https://www.bergische.ihk.de/servicemarken/aktuell-presse/uebersicht-coronavirus/schnelltests-corona-5073522

Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) kann in Kürze beantragt werden

Im Anschluss an die Dezemberhilfen gibt es für Unternehmen und Selbstständige die Überbrückungshilfe III, die in Kürze beantragt werden kann. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro im Jahr 2020 können im Förderzeitraum von Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen.

Eine Zusammenfassung bietet die Handwerkskammer: https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/corona-hilfen-fuer-januar-lockdown-ueberbrueckungshilfe 

 

Die genauen Regularien entnehmen Sie dem foglenden Dokument:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Alle wichtigen Inforamtionen zu den Wirtschaftshilfen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministerium: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Merkblatt "Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise" der IHK

Merkblatt
Unterstützungsmöglichkeiten in der Coronakrise für Unternehmen

Die aktuelle Situation führt für viele Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Problemen.
Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wurden von Seiten der Politik bereits angekündigt. Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen geben, die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen. Wir werden diese Liste laufend um zusätzliche Maßnahmen ergänzen, sobald sie genutzt werden können.
Für weitere Fragen steht die Bergische IHK unter anderem über die Hotline T. 0202 2490-555 zur Verfügung.

Hier klicken für Merkblatt (PDF)

Neue Corona Schutzverordnung gültig ab 11.01.2021

Die Landesregierung hat am 07. Januar 2021, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 31. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung der Pandemie.

 Hier die aktuelle Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
vom 07. Januar 2021 in der ab dem 11. Januar 2021 gültigen Fassung

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-07_coronaschvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf 

Hier geht es zur FAQ: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest:

 

Antragsverfahren für außerordentliche Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe ist gestartet

Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sogenannten Novemberhilfe. Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Anträge können ab sofort gestellt werden.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Um die von Schließung Betroffenen zügig zu unterstützen, starten Bund und Länder bis Monatsende das Antragsverfahren für die dringend benötigten Hilfen: Unternehmen, Selbstständige und alle anderen Anspruchsberechtigten sollen noch in diesem Monat erste Abschlagszahlungen erhalten. Gleichzeitig gibt das Land den Soforthilfe-Empfängern einen deutlich größeren Spielraum bei der Rückzahlung eventuell über den Bedarf hinaus erhaltener Mittel.

https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/antragsverfahren-fuer-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-startet-kuerze?fbclid=IwAR1gi6l_cSBrT5eSG89a7dBgJbbLYFMMHc-qYg7_l1Pfn8GPmnj1ZZaOCN8

Rahmenbedingungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe - bitte auf (+) klicken

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

    Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

  3. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

 

 

KfW-Son­der­pro­gramm wird ver­län­gert und er­wei­tert – KfW-Schnell­kre­dit nun auch für Klein­st­un­ter­neh­men

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Ab kommendem Montag, dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-06-kfw-sonderprogramm.html 

Fra­gen und Ant­wor­ten - Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe - No­vem­ber­hil­fe

Die epidemiologische Lage ist ernst. Das dynamische Infektionsgeschehen hat dazu geführt, dass die Infektionsketten in den meisten Fällen nicht mehr nachzuvollziehen sind. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, müssen wir das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle bekommen. Dazu müssen wir die Zahl persönlicher Kontakte so weit wie möglich verringern. Die am 28. Oktober von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben genau dieses Ziel. Sie bedeuten aber gleichzeitig eine enorme wirtschaftliche Belastung insbesondere für diejenigen Branchen, die von den temporären Schließungen betroffen sind. Viele dieser Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind bereits durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr wirtschaftlich angeschlagen und waren gerade dabei, sich zu erholen. Sie trifft diese Schließung hart. Um diese besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht. Im Folgenden wird diese außerordentliche Wirtschaftshilfe anhand häufig gestellter Fragen erläutert.

Hier geht es zu den FAQs: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html 

 

13.12.2020

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 13.12.2020

Der akteulle Beschluss inm Wortlaut: 

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1 

 

11.12.2020

Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ wird verlängert

Die Richtlinien zur Förderung unternehmerischen Know-hows werden um zwei Jahre verlängert.

https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html;jsessionid=0CD43C5A5A9FC8AE2E67A73878F2D0E1.1_cid387

 

07.12.2020

Softwareprobleme: Novemberhilfen werden erst im Januar ausgezahlt

Das Computerprogramm zur Bearbeitung der Novemberhilfen stellt der Bund den Ländern erst am 20. Dezember zur Verfügung, sodass erst danach mit deren Bearbeitung begonnen werden kann.  Dass die vollständigen Zahlungen, die über die Abschläge hinausgehen, frühestens am 10. Januar fließen, hat der SWR nach einer Bund-Länder-Schalte erfahren.

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/novemberhilfen-auszahlung-januar-corona-101.html

 

27.11.2020

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden!

Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sogenannten Novemberhilfe. Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Anträge können ab sofort gestellt werden.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Weitere Informationen: https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/lockdown-im-november-finanzhilfe-fuer-betroffene-84233775?utm_source=onsignal&utm_medium=Gr%C3%BCnderNews&utm_campaign=coronahilfe-novemberhilfe

Novemberhilfe – Direktantrag für Solo-Selbständige (bis 5.000 Euro)

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5.000,- Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-direktantrag-soloselbstaendige.html

 

20.11.2020

Wie finde ich einen prüfenden Dritten für die Anstragstellung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe und der Überbrückungshilfe Plus?

18.11.2020

13.11.2020

Antragsverfahren für außerordentliche Wirtschaftshilfe startet in Kürze

Um die von Schließung Betroffenen zügig zu unterstützen, starten Bund und Länder bis Monatsende das Antragsverfahren für die dringend benötigten Hilfen: Unternehmen, Selbstständige und alle anderen Anspruchsberechtigten sollen noch in diesem Monat erste Abschlagszahlungen erhalten. Gleichzeitig gibt das Land den Soforthilfe-Empfängern einen deutlich größeren Spielraum bei der Rückzahlung eventuell über den Bedarf hinaus erhaltener Mittel.

https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/antragsverfahren-fuer-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-startet-kuerze?fbclid=IwAR1gi6l_cSBrT5eSG89a7dBgJbbLYFMMHc-qYg7_l1Pfn8GPmnj1ZZaOCN8

#Novemberhilfe

09.11.2020

Fra­gen und Ant­wor­ten – Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe – No­vem­ber­hil­fe

Die epidemiologische Lage ist ernst. Das dynamische Infektionsgeschehen hat dazu geführt, dass die Infektionsketten in den meisten Fällen nicht mehr nachzuvollziehen sind. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, müssen wir das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle bekommen. Dazu müssen wir die Zahl persönlicher Kontakte so weit wie möglich verringern. Die am 28. Oktober von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben genau dieses Ziel. Sie bedeuten aber gleichzeitig eine enorme wirtschaftliche Belastung insbesondere für diejenigen Branchen, die von den temporären Schließungen betroffen sind. Viele dieser Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind bereits durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr wirtschaftlich angeschlagen und waren gerade dabei, sich zu erholen. Sie trifft diese Schließung hart. Um diese besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht. Im Folgenden wird diese außerordentliche Wirtschaftshilfe anhand häufig gestellter Fragen erläutert.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

 

KfW-Son­der­pro­gramm wird ver­län­gert und er­wei­tert – KfW-Schnell­kre­dit nun auch für Klein­st­un­ter­neh­men

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Ab kommendem Montag, dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-06-kfw-sonderprogramm.html

 

06.11.2020

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen – Anträge

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

 

04.11.2020

Neue Wirtschaftshilfen für Selbstständige und Unternehmen
Bund und Länder haben neue Regeln beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Die Bundesregierung unterstützt Selbstständige, Betriebe und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind. Sie können außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten. Alle wichtigen Fragen und Antworten im Überblick:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

 

Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote in Form von Zuschüssen für Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen, die durch die am 28.10.20 für den Monat November 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind.

Es werden kurzfristig für diese Unternehmen zusätzliche, am Umsatzausfall während des Lockdown orientierte Hilfen bereitgestellt, die die bestehenden Unterstützungsprogramme, insbesondere das Fixkosten-Zuschussprogramm der Überbrückungshilfe II, ergänzen. Die neuen Hilfen werden zusätzlich zu den laufenden Überbrückungshilfen angeboten. Die von den Corona-bedingten Maßnahmen/Schließungen betroffenen Unternehmen können die Überbrückungshilfe II beantragen. Das Antragsverfahren ist seit dem 21. Oktober 2020 möglich.

 

03.11.2020

Ausführliche, detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

 

02.11.2020

Informationen zu den geplanten Entschädigungen für die Gastronomie

Um die Betriebe zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen. Darüber hinaus soll der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht werden.

htttps://www.dehoga-corona.de/ueberbrueckungshilfen-foerderprogramme/ausserordentliche-wirtschaftshilfe/

Wie wird das Kurzarbeitergeld bei einer erneuten Antragstellung berechnet?

https://www.dehoga-nrw.de/informieren/pressemitteilungen/detail/news/november-lockdown-stichwort-kurzarbeit/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=99490a7bd5d8d3004fef6a595e215d81

Die wichtigsten Regelungen für das Gastgewerbe

https://www.dehoga-nrw.de/informieren/pressemitteilungen/detail/news/november-lockdown-stichwort-coronaschutzverordnung/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=bebecb12f11bf1cd030ce5a65c8a0b69

 

01.11.2020

Die Überbrückungshilfe wurde bereits verlängert und kann beantragt werden – die außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes folgt!

Das BMWI hat am 21. Oktober 2020 neue Konditionen für die Gewährung von Überbrückungshilfen für den Zeitraum bis Ende Dezember 2020 veröffentlicht (Überbrückungshilfe II). Damit soll Soloselbstständi- gen, Freiberuflern sowie Klein- und mittelständischen Unternehmen die Inanspruchnahme von Überbrü- ckungshilfen erleichtert werden. Die Schwellen für die Inanspruchnahme werden abgesenkt und Förders- ätze sowie die Personalkostenpauschale erhöht. Anträge auf Überbrückungshilfen können über die be- kannte Antragsplattform gestellt werden.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

30.10.2020

Schließung Gastronomie ab dem Abend des 01.11.!

Laut Auskunft des Ordnungsamtes ist die Gastronomie ab dem 01.11. um 23 Uhr entprechend der Corona-Verordnung geschlossen zu halten.

 

ERSTE INFORMATIONEN ZUR FINANZIELLEN HILFE VON UNTERNEHMEN 

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Wir haben vorausschauend geplant und sind finanziell gut aufgestellt.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Pressetext: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/10/20201029-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

 

 

29.10.2020

Überbrückungshilfen 2.Phase (Fördermonate September bis Dezember)

Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona – Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen (2.Phase).

https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2

LVR: Verdienstausgleich im Falle einer angeordneten Quarantäne. (§56 IfSG)

Eine Entschädigung ist möglich, wenn eine Quarantäne angeordnet worden und kein Krankheitsfall eingetreten ist. Antragsberechtigt sind Unternehmen für Ihre Angestellen und Azubis und für Selbstständige. Minijobs sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.

28.10.2020

AKTUELLE REGELUNGEN

Am 28.10. haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einen gemeinsamen Beschluss gefasst. Die wichtigsten Regeln, die ab 03.11.2020 gelten sollen, sind:

1. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, A B S T A N D zu halten und Kontakte zu verringern. Wir alle werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes mit max. 10 Personen gestattet. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.
3. Wir werden aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
4. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
e. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
5. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
6. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Hierauf werde ich morgen noch mal gesondert zurückkommen und die Gastronomiebetriebe bei der Vermarktung ihrer Lieferangebote eine Unterstützung und Plattform bieten.
7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapien, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
8. Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
9. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Angesichts der hohen Infektionszahlen werden weitere Schutzmaßnahmen durch das Land eingeführt.
10. Für die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen und Einrichtungen wird der Bund eine Nothilfe gewähren, um sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.
11. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
12. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind eindringlich aufgefordert, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen.
13. Für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen werden besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.

Den aktuellen Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona Pandemie, finden Sie hier .

 

Informationen der Stadt Solingen zu aktuellen Verodnungen

Alle Informationen, die für die Klingenstadt Solingen relevant sind, finden Sie unter https://www.solingen.de/de/inhalt/coronavirus-massnahmen/

Informationen der Bergischen IHK

https://www.bergische.ihk.de/servicemarken/branchen-neu/aktuelles/coronavirus-regeln-nrw-4737504

 

Verschärfte Corona-Regeln

In Solingen liegt der Inzidenz-Wert seit mehreren Tagen erheblich jenseits der 50. Für das gesamte Gebiet der Stadt Solingen gelten deshalb seit dem 17. Oktober und zunächst bis zum  31. Oktober die angepassten Regelungen der Coronaschutzverordnung (Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung der Stadt Solingen vom 17. Oktober 2020 und 20.10.2020):

https://www.solingen.de/C1257EC0004AE533/files/201020_sonderamtsblatt.pdf/$file/201020_sonderamtsblatt.pdf?OpenElement

 

 

17.10.2020

Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu der aktuell gültigen Corona- Schutzverordnung. Die Schutzverordnung wird ständig überarbeitet und angepasst.

https://www.land.nrw/corona

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-16_coronaschvo_ab_17.10.2020_lesefassung.pdf

Neue Corona Einreiseverordnung – gültig bis 11. August 2020

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu der aktuell gültigen Corona- Einreiseverordnung. Die Verordnung wird ständig überarbeitet und angepasst. Die aktuellen Risikogebiete können sich auf Grund der dynamischen Lage schnell ändern. Die aktuellen Risikogebiete werden vom Robert-Koch- Institut veröffentlicht.

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#70088aff

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Was Sie als Arbeitgeber*in  bei Mitarbeiter*innen, die aus dem Urlaub zurückkehren, beachten sollten: 2020_Pflichten des Arbeitgebers in der Corona-Krise_VBU

NRW-Sofort-Hilfe

Aktuelles zur NRW-Soforthilfe und zur Zurückzahlung zu viel erhaltener Fördergelder. Derzeit (Stand 15.07.2020) ist das Verfahren zur Zurückzahlung gestoppt, da die Abrechnungsmodalitäten erneut geprüft werden.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-setzt-sich-fuer-verbesserte-abrechnungsmoeglichkeiten-bei-der-nrw-soforthilfe

 

Das Konjunkturpaket:

Allgemeine Informationen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/das-konjunkturpaket.html

Für Startups

https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWStart-up-akut/16008/nrwbankproduktdetail.html

Die Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und schließt sich zeitlich an die Soforthilfemaßnahmen aus den Monaten April bis Juni an. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Unterstützungsleistungen für Freiberufler, Soloselbstständige und Kleinbetriebe zur Verfügung.

https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/land-startet-nrw-ueberbrueckungshilfe-plus-und-sichert-existenz-von-solo

 

Kurzarbeitergeld:

Wenn Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise nicht ausgelastet ist, kann bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Die Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10% Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindestvoraussetzungen bereits erfüllt. Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60% (ohne Kinder) bzw. 67% (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die maximale Förderdauer beträgt aktuell 12 Monate und aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung werden dem Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Arbeitsentgelt zu 100% erstattet. Wichtig: Kurzarbeit für den laufenden Monat muss immer bis Ende dieses Monats angezeigt werden.

Die Kurzarbeit ist zunächst anzumelden:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

und danach zu beantragen:

www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

 

Allgemeine Informationen KUG:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls möglich

Sozialversicherungsbeiträge können auf Antrag gestundet werden. Der Antrag muss bei jeder Krankenkasse einzeln gestellt werden.

Mehr Informationen: https://www.quadrilog.de/update-stundung-von-sozialversicherungsbeitraegen-nun-ebenfalls-moeglich/

 

Grundsicherung

Wenn die Einkünfte unter das Existenzminimum fallen, besteht die Möglichkeit SGB 2 (früher Harz 4, davor Sozialhilfe) zu beantragen.
https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-3-arbeitslosengeld-ii-corona-grundsicherung/

 

Weitere Fördermöglichkeiten

Fördermöglichkeiten, in Form von Krediten, Bürgschaften und weiteren Hilfsmöglichkeiten werden z.B. von der KfW-Bank und der NRW-Bank unterstützt. Die Kredite müssen bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse gestellt werden. Hier finden Sie Möglichkeiten sich auf das Gespräch vorzubereiten:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/

 

Beratungsprogramm Go-Digital

Mit seinen drei Modulen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ richtet sich „go-digital“ gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an das Handwerk. Praxiswirksam bietet das Programm Beratungsleistungen, um mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich Online-Handel, Digitalisierung des Geschäftsalltags und dem steigenden Sicherheitsbedarf bei der digitalen Vernetzung Schritt zu halten.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/foerderprogramm-go-digital.html

 

Digitalisierungsinitiative Mittelstand

Ziel der Digitalisierungsinitiative Mittelstand ist es, den Digitalisierungsgrad von KMU – dem wirtschaftlichen Rückgrat Nordrhein-Westfalens – zu erhöhen. Die Digitalisierungsinitiative mit ihren Bestandteilen „Awareness“, „Beratung“ und „Finanzierung“ unterbreitet ein Angebot an alle KMU, unabhängig vom Stand ihres individuellen Digitalisierungsgrades.

https://www.wirtschaft.nrw/digitalisierungsinitiative-mittelstand

 

Flyer_digitalisierungsinitiative_mittelstand

 

 

01.07.2020

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/coronaschvo_ab_02.07.2020.pdf

 

 

01.07.2020

Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO NRW

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_hygiene_zur_coronaschvo_ab_02.07.2020.pdf

 

 

30.06.2020

Förderprojekt „Digitaler Einzelhandel“

Der Projektaufruf richtet sich an Unternehmen des stationären Einzelhandels, die nicht mehr als 49 Beschäftigte haben und auf einen Umsatz von maximal 10 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von bis zu 10 Millionen Euro kommen. Gefördert werden kurzfristige Projekte von Kleinunternehmen, die sich erstmalig digital aufstellen oder den Auf- oder Ausbau der digitalen Technologien für ihr Unternehmen voranbringen wollen. Die Projekte müssen zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 12.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent. Das Projekt muss zudem unmittelbar der Abwehr oder der Abmilderung der Folgen der Corona-Krise dienen. Projektideen können ab sofort bis zum 30. August 2020 beim Projektträger Jülich eingereicht werden.

https://www.ptj.de/forschungsfoerderung/digitaler-einzelhandel/sonderprogramm2020

11.06.2020

Neue Fassung der Corona-Schutzverordnung mit weiteren Erleichterungen gilt ab Montag

Ab Montag, 15. Juni 2020, treten in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen neben Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind. Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden. Des Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen.
Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Pressemitteilung: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-fassung-der-corona-schutzverordnung-mit-weiteren-erleichterungen-gilt-ab

Aktuelle Fassung: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-10_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf

 

 

31.05.2020

Informationen zur Berechnung des Lebensunterhaltes bei der NRW-Soforthilfe

Für die Monate März und April können je 1.000 € berechnet werden, sofern kein Antrag auf SGB 2 gestellt wurde.
Für den Monat Mai kann eine Unterstützung zum Lebensunterhalt nur durch einen Antrag auf SGB2 bis zum Stichtag 31.Mai für den laufenden Monat gestellt werden.
Die Einhaltung des Termins ist bereits durch einen formlosen Antrag unter folgender E-Mail Adresse: jobcenter@solingen.de gegeben.

 

 

28.05.2020

Weitere Schritte des Nordrhein-Westfalen-Plans werden umgesetzt – zielgerichtete Anpassung der Corona-Schutzmaßnahmen

Ab Samstag, 30. Mai 2020, gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen entsprechend der jüngsten Verständigung zwischen Bund und Ländern, Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen in Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Kultureinrichtungen sowie Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport.

Die ab dem 30.05.2020 gültige Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO finden Sie hier:  https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-27_fassung_coronaschvo_ab_30.05.2020_lesefassung.pdf

Die aktuelle FAQ finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

 

 

14.05.2020

Soforthilfe für Gründerinnen und Gründer gestartet, die erst in 2020 gegründet haben!

Seit dem 14. Mai 2020 besteht auch für nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen die Möglichkeit die Soforthilfe über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) zu beantragen. Bitte beachten Sie die speziell dafür notwendigen Voraussetzungen, die Sie in der zugehörigen FAQ-Frage finden. Die entsprechende Antragsseite lautet: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de.

 

 

12.05.2020

Landesregierung weitet Investitionen in die NRW-Soforthilfe und das MKW-Soforthilfeprogramm aus –  Zuschuss für den Lebensunterhalt von 2.000 Euro für die Monate März und April

Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstützung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung entwickelt. Denn nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2000 Euro.

Die Regelungen im Überblick:

  • Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
  • Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.

 

  • Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler:
    Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
    Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht.

 

 

11.05.2020

Was ändert sich mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan beim Kontaktverbot?

Mit einem Stufenplan geht Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen schrittweise in Richtung einer verantwortungsvollen Normalität. Dazu finden Sie an dieser Stelle neue Fragen und Antworten im Überblick.

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

Hier die neuen Verodnungen zum Download

Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO

Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW

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Artikel zur NRW SOFORTHILFE

04.05.2020

VORSICHT! Neue Welle von Betrugsmails bei Soforthilfe

Neue Betrugsmasche zur #NRWSoforthilfe2020: Betrüger versuchen per Fake-Mail Ihre Daten abzugreifen. Die E-Mail-Adresse corona-zuschuss@nrw.de.com und die angehängten Schreiben stammen nicht von der Landesregierung!

Das Ministerium rät Betroffenen dazu, die Mails nicht zu beantworten und Anzeige über die Internetwache der Polizei stellen (https://polizei.nrw/internetwache). Eindeutig erkennbar sind die betrügerischen Mails an dem Absender corona-zuschuss@nrw.de.com.

 

27.04.2020

WICHTIG – SOFORTHILFE NICHT FÜR LEBENSHALTUNGSKOSTEN BESTIMMT!! 

Eine aktuelle Information aus dem Wirtschaftsministerium

Gemäß den Vorgaben des Bundes können nach derzeitigem Stand Lebenshaltungskosten für Solo-Selbstständige und Freiberufler nicht von der Soforthilfe bestritten werden. Dies umfasst auch private Mietkosten und private Krankenversicherungsbeiträge. Für die Deckung der Lebenshaltungskosten (Ernährung, Kleidung, Hausrat, etc.) sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung können Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beantragt werden. Aktuell können Sie (auch wenn Sie gar nicht arbeitsuchend sind) finanziell unterstützt werden – und zwar so, wie es die Corona-Krise erfordert: schnell und mit so wenig bürokratischem Aufwand wie möglich. Um den Zugang zu SGB II und dem Arbeitslosengeld II zu erleichtern, greift für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Wichtig für Familien mit geringem Einkommen: Das Sozialschutz-Paket sieht den sogenannten Notfall-Kinderzuschlag (auch: Notfall-KiZ) als vorrangige Möglichkeit vor, sich finanziell abzusichern. Weitere Informationen zur Grundsicherung erfahren Sie über die Bundesagentur für Arbeit unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

 

16.04.2020

Ab Freitag (17.04.2020) ist Antragstellung für NRW-Soforthilfe wieder möglich

Ab Freitag (17. April) wird das Antragsformular für die NRW-Soforthilfe wieder auf der Seite des Wirtschaftsministeriums Wirtschaft.NRW verfügbar sein. Den Antrag gibt es nur auf den offiziellen Seiten:

www.wirtschaft.nrw
oder
www.soforthilfe-corona.nrw.de

▶️ Künftig werden nur noch Überweisungen auf Konten veranlasst, die das Finanzamt den Antragstellern zuordnen kann.

▶️ Auszahlungen werden in der kommenden Woche wieder aufgenommen.

 

 

15.04.202

Anträge für Corona-Soforthilfe können ab 17. April wieder gestellt werden

Damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen, können von Freitag an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden.

Die korrekte Antragsseite kann – wie bereits zuvor – ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen. Nachdem Betrüger Daten abgegriffen hatten, hat die Landesregierung Ende vergangener Woche vorübergehend Auszahlung und Antragstellung gestoppt.

Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Viele Kleinbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige in Nordrhein-Westfalen warten derzeit dringend auf finanzielle Unterstützung. Damit die NRW-Soforthilfe auch bei den richtigen ankommt, greifen wir von nun an auf die konkrete Unterstützung der Finanzverwaltung zurück. Am Ende der Woche nehmen wir das durchgängige digitale Antragsverfahren mit zusätzlichen Sicherheitsprüfungen im Hintergrund wieder auf und starten mit ersten Auszahlungen.“

Innenminister Herbert Reul: „Wichtig ist, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller im Netz trotzdem weiter wachsam sind. Besonders skeptisch sollte man bei für Behörden ungewöhnlichen Endungen von Internet-Adressen wie „.info“ oder „.com“ sein. Unsere Spezialisten im LKA werden das aber im Rahmen ihres professionellen Monitorings ebenfalls im Blick behalten.“

Um sicherzustellen, dass die NRW-Soforthilfe nun zügig ankommt, erfolgt routinemäßig ein Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung. Dazu müssen Antragsteller im Antragsformular eine dem Finanzamt bekannte Bankverbindung angeben.

Wer bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten hat, sollte als erstes prüfen, ob die Daten aus dem Antrag sich auch im Bescheid wiederfinden, ob insbesondere die Kontonummer korrekt ist. Bei Fragen oder Ungereimtheiten kann man sich per Mail mit einem möglichst aussagekräftigen Betreff an folgende Mail-Adresse wenden: corona-soforthilfe@brd.nrw.de

09.04.2020

Nordrhein-Westfalen stoppt vorerst Antragstellung für die Corona-Soforthilfe

Anbei finden Sie eine aktuelle Pressemitteilung zu den Betrugsfällen bei der Soforthilfe: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-stoppt-vorerst-antragstellung-fuer-die-corona-soforthilfe

Was mache ich, wenn ich einen Bewilligungsbescheid erhalten habe, aber noch keine Auszahlung?

Wer bereits einen Bewilligungsbescheid per Mail, aber auch nach Tagen noch keine Zahlung erhalten hat, sollte bitte eine E-Mail an das Funktionspostfach seiner für ihn oder sie zuständigen Bezirksregierung mit Aktenzeichen/Vorgangsnummer und Telefonnummer schicken. Die Mitarbeiter führen dann einen Datenabgleich zu persönlichen Angaben und der Bankverbindung durch und melden sich bei Ihnen.

Bitte beachten Sie, dass keine Auszahlungen auf ausländische Bankkonten durchgeführt werden. Wenn Sie einen Antrag mit einer IBAN im Ausland gestellt haben sollten, stellen Sie ggf. bitte nach Wiederaufnahme des Antragsverfahrens einen neuen Antrag mit einer deutschen Bankverbindung.

Sollten Sie bemerken, dass auf Ihrem Bewilligungsbescheid die IBAN nicht korrekt ist, sind Sie vermutlich Opfer des Betrugs geworden und Sie sollten eine Strafanzeige erstatten, bevorzugt über die Internet-Wache der Polizei NRW: https://polizei.nrw/internetwache

In der Woche nach Ostern wollen wir das Online-Antragsverfahren mit zusätzlichen Sicherheitsprüfungen, die im Hintergrund laufen, wieder aufnehmen. Beachten Sie bitte, dass die korrekte Antragsseite ausschließlich über www.wirtschaft.nrw  abgerufen werden kann. Bis dahin bitte wir neue Antragstellerinnen und Antragssteller um Geduld.

Kontakt zu den Bezirksregierungen
Bezirksregierung Düsseldorf
corona-soforthilfe@brd.nrw.de

 

Coroan-Soforthilfe NRW – Aktualisierte FAQ (Fragen-Antwortkatalog) ist veröffentlicht worden

Gestern Abend wurde vom NRW-Wirtschaftsministerium eine aktualisierte FAQ veröffentlicht unter https://www.wirtschaft.nrw/corona

 

29.03.2020

Verlängerung der Beantragungsfrist bis 31.05.2020 für die Corona Soofrthilfe NRW

Noch bis 31. Mai können Kleinunternehmer – je nach Mitarbeiterzahl – Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 9.000, 15.000 und 25.000 Euro beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags geben auch die Wirtschaftskammern mit ihrem Beratungsnetzwerk. Bergische IHK Corona-Hotline 0202 2490 555

 

29.03.2020

Neue Regelungen zur Beantragung der Soforthilfe

  • GbRs dürfen nur einen Antrag stellen.
  • Private Rücklagen und Rückstellungen sind nicht zu berücksichtogen.
  • Stichtag: 31.12.2019. Ab sofort sind auch Unternehmer, Solo-Selbstständige im Haupterwerb und Freiberufler antragsberechtigt, die zum 31.12.2019 am Markt tätig waren (zuvor: 1.12.2019).
  • Arbeitslosengeld II: Die NRW-Soforthilfe können nun auch Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten.
  • Gleiches gilt für Studierende und Rentner, die die Voraussetzungen erfüllen und im Haupterwerb eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben.
  • Neues „Oder“-Kriterium: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

Weitere Antworten finden Sie in der aktualisierten FAQ (Fragen-Antwortenliste) des NRW:Wirtschaftsministerium: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

27.03.2020

Soforthilfeprogramm nun online verfügbar

Der elektronische Antrag auf Soforthilfe ist nun online verfügbar unter: https://soforthilfe-corona.nrw.de

 

27.03.2020

Verzögerung der Freischaltung – NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinunternehmen bis 50 Mitarbeiter und Solo-Selbständige

Die technischen Voraussetzungen für einen Start sind noch nicht vollständig gegeben. Die Freischaltung der Seite, wo die Vordrucke für die digitale Antragstellung zu finden ist, wird im Laufe des Tages erfolgen, also noch nicht heute Mittag.

Wir bitten Sie dem NRW-Wirtschaftsministerium auf den Sozialen Kanälen zu folgen. Unter @wirtschaftnrw finden Sie dieses auf Facebook, Twitter und Co. Dort wird die Freischaltung direkt bekannt gegeben!! 

 

25.03.2020

NRW-Soforthilfe 2020

Bund und Land unterstützen Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und FreiberuflerInnen mit Zuschüssen von bis zu 25.000 EUR pro Unternehmen für 3 Monate.
Das digitale Antragsformular gibt es ab Freitag, den 27.03.2020 u.a. auf www.wirtschaft.nrw/corona
Die FAQ zur Antragsstellung: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Aktuelle Pressemitteilung: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-fuer-kleinbetriebe-freiberufler-und-solo-selbststaendige

 

 

23.03.2020

Hoffnung für Unternehmen

Bund und Land beeilen sich, die Rettungspakete für alle Unternehmen – von klein bis groß – schnellstmöglich umzusetzen. Jetzt heißt es noch ein paar Tage Durchhalten bis ganz konkrete Hilfen bei uns in Solingen ankommen werden.

 

 

https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-nrw-ergaenzt-zuschuesse-des-bundes-um

 

22.03.2020:

Kabinett bringt NRW-Rettungsschirm auf den Weg

Am Sonntagmittag (22. März 2020) hat die nordrhein-westfälische Landesregierung in einer außerordentlichen Kabinettsitzung die rechtlichen Grundlagen für den am vergangenen Donnerstag (19. März 2020) angekündigten NRW-Rettungsschirm geschaffen. Die Landesregierung bewilligt die Bereitstellung von bis zu 25 Milliarden Euro für die Bewältigung der Corona-Krise. Damit werden die direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise finanziert.

 

Folgende Eckpunkte sind als Sofortmaßnahmen in dem Gesetzespaket des Kabinetts vorgesehen um Unternehmen zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern:

  • Hilfen für die Wirtschaft durch Erleichterung von Kreditaufnahmen (NRW-Rettungsschirmgesetz): Der Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung wird um 4,1 Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro ausgeweitet. Der Rahmen für Gewährleistungen und Rückbürgschaften wird um 900 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro erhöht.
  • Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 Milliarden Euro zu übernehmen.
  • Hilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige (NRW-Rettungsschirmgesetz): Die Gewährung von Soforthilfen in Ergänzung zu Bundesprogrammen für die betroffenen Gruppen aus Haushaltsmitteln wird ermöglicht.
  • Kreditaufnahme und Verausgabung der Mittel (Nachtragshaushalt 2020): Die Kreditaufnahme für das Sondervermögen erfolgt in Tranchen in Abhängigkeit von den benötigten Ausgaben. Die im Rahmen der Einzelmaßnahmen betroffenen Ressorts verausgaben die Mittel über ihre Einzelpläne. Die von der Landesregierung vorgesehen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf ihre Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann.

Weitere Maßnahmen werden folgen. „Es geht bei diesem Paket um die Bewältigung aller direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise. Deshalb haben wir es bewusst breit aufgestellt. Niemand weiß, welche Herausforderungen noch auf uns zukommen“, so Minister Lienenkämper.

Die komplette Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/kabinett-bringt-nrw-rettungsschirm-auf-den-weg

 

19.03.2020:

NRW-Hotline für das Hilfspaket der Landesregierung

Die Hotline für den Rettungsschirm „Unternehmen-Soforthilfe NRW“ wird ab sofort von der ZENIT GmbH betreut. Sie erreichen die Hotline werktags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 0208 30004-39.

Landesregierung sagt NRW-Rettungsschirm zu – Sondervermögen von 25 Milliarden Euro

Ausgewählte Maßnahmen des Hilfspakets der Landesregierung:

  • Die Landesregierung wird einen Nachtragshaushalt allein zur Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen aufstellen und darin ein Sondervermögen in Höhe von rund 25 Milliarden Euro vorsehen.
  • Der Bürgschaftsrahmen wird massiv erhöht – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW, sowohl in der Höhe als auch hinsichtlich der Haftung, sobald die EU-Kommission dies zulässt. Der Rahmen für Landesbürgschaften wird von 900 Millionen Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Anträge auf die Gewährung von Landesbürgschaften werden innerhalb von einer Woche bearbeitet. Der Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmens für die Bürgschaftsbank NRW wird von 100 Millionen Euro auf 1 Milliarde Euro erhöht. Die Bürgschaftsobergrenze wird auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
  • Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht, sobald die notwendigen europäischen Rahmenbedingungen in Kraft treten.
  • Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank bis zu einem Betrag von 250.000 Euro werden innerhalb von drei Tagen ausgeschüttet.
  • Die NRW.Bank hat die Bedingungen ihres Universalkredits bereits attraktiver gestaltet und übernimmt nun schon ab dem ersten Euro bis zu 80 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des Risikos.
  • Ergänzend zu dem angekündigten Bundeszuschussprogramm, das vor allem als Soforthilfe für Kleinunternehmen dringend benötigt wird, wird die Landesregierung passgenau Landesmittel mit zuschussähnlichem Charakter dort bereitstellen, wo dies aufgrund von Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen erforderlich ist. Hier kommt es auf eine enge Verzahnung mit dem Bundesprogramm an, um ergänzend zielgenau vor allem Kleinunternehmern, Solo-Selbständigen und Kulturschaffenden helfen zu können.
  • Wir wollen die aufstrebende Gründerszene in NRW unterstützen und privaten Investoren, die Startups weiteres Geld geben, ein Finanzierungs-angebot der NRW.BANK an die Seite stellen („Matching Fund“).
  • Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Verlängerung des Gründerstipendium NRW, damit keine gute Gründeridee verloren geht.

Die komplette Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/wirtschaftsgipfel-landesregierung-sagt-nrw-rettungsschirm-zu-sondervermoegen-von-25

Artikel zu weiteren Hilfemaßnahmen (Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen) - zum Lesen bitte aufklappen

Neues Online-Verfahren für Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung in Corona-Krise

Seit dem 30. März 2020 haben Menschen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie im Zuge der Corona-Pandemie wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Ab Dienstag, 5. Mai 2020 kann die Entschädigung von Arbeitgebern online über die Internetseite www.ifsg-online.de beantragt werden. Das Antragsverfahren für Selbstständige wird in Kürze ebenfalls freigeschaltet.

Weiterführende Inforamtionen: https://ifsg-online.de/index.html

 

15.04.202

KfW-Schnellkredit 2020 – Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Der neue KfW-Schnellkredit 2020 soll Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, durch eine rasche Liquiditätshilfe
unterstützen, weshalb die KfW auf eine Risikoprüfung in diesem Programm verzichtet. Das Programm hat die Programmnummer 078 und ist bis zum 31.12.2020 befristet.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

 

03.04.2020

Betrügerische Mails zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.
Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse „kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service….“ versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Im Absender sei keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Arbeitgeber sollten auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.
Hier lesen Sie die Meldung der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/presse/2020-21-gefaelschte-mail-an-arbeitgeber-zum-kurzarbeitergeld-im-umlauf

 

02.04.2020

Eisdielen dürfen wieder öffnen (Weinhandel, Feinkost und Süßes auch)

Pressemitteilung
169/bw

Ein neuer Erlass aus Düsseldorf macht’s möglich. Er gilt auch für Weinhandel, Feinkost und Süßes.
Das Land NRW hat präzisiert, wie die Corona-Schutz-Verordnung verstanden werden soll. Auch in Solingen dürfen deshalb wie im ganzen Bundesland (CoronaSchVO) die Eisdielen ab sofort wieder ihren Außer-Haus-Verkauf öffnen. Dabei müssen sie allerdings die Hygiene- und Abstandsregeln beachten. Das bedeutet, dass Eis in Waffelhörnchen Tabu sind. Und auch Becher dürfen nicht einfach über den Thresen gereicht, sondern müssen verpackt werden. Auch dann darf man noch nicht gleich losschlecken. Das ist erst im einem Abstand von 50 Metern zur Eisdiele erlaubt. Wenn jemand dagegen verstößt, wird nicht nur er oder sie selbst, sondern auch der Eishändler haftbar gemacht. Das bedeutet, dass Eisdielen bei Fehlverhalten ihrer Kundinnen und Kunden geschlossen werden können.

Auch Lebensmittel-Fachgeschäfte wie etwa Weinhändler, Feinkostläden, Süßwaren- und Schokoladengeschäfte, Tee- und Kaffeegeschäfte dürfen öffnen.
Für sie gelten dieselben Regeln wie für sonstige Lebensmitteleinzelhändler: Abstandshinweise, Zugangsbeschränkungen, Schutz für Kassierer und Kundinnen durch Spuckschutz etc.

 

01.04.2020

Wirtschaftsministerium und NRW.BANK verstärken in der Corona-Krise ihr Engagement für Gründer und Start-ups:
 
https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/wirtschaftsministerium-und-nrwbank-verstaerken-der-corona-krise-ihr-engagement-fuer?fbclid=IwAR0Pb3SJDyOtkSajSWplJwENV4eh8pD4MAjY4G1ZAO7nxO6WtNiiNYwDreY

26.03.2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen nun ebenfalls möglich

Sozialversicherungsbeiträge können nun auf Antrag gestundet werden. Der Antrag muss bei jeder Krankenkasse einzeln gestellt werden.

Mehr Informationen: https://www.quadrilog.de/update-stundung-von-sozialversicherungsbeitraegen-nun-ebenfalls-moeglich/

 

Allgemeine Informationen von Bund und Länder und Stadtverwaltung (vor 01.04.2020)

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu heute gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html

 

17.04.2020

Ab Montag darf Einzelhandel bis 800 m² wieder öffnen

Ab Montag, den 20.04. wird wahrscheinlich eine neue Landesverordnung (CoronaSchVO) gelten, die für Einzelhandelsunternehmen mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche die Wiedereröffnung ermöglicht. Dabei wird erneut der Zutritt auf maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche begrenzt. Die Definiton der Verkaufsfläche ist dabei  für alle Einzelhandelsbetriebe wichtig und sollte genau vestanden werden. Die Defintion finden Sie hier:

Definition_Verkaufsfläche

 

03.04.2020
„Mensch, rede mit! Rathaus im Dialog“ mit Frank Balkenhol zum Thema Wirtschaft

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02.04.2020

Eisdielen dürfen wieder öffnen (Weinhandel, Feinkost und Süßes auch)

Pressemitteilung
169/bw

Ein neuer Erlass aus Düsseldorf macht’s möglich. Er gilt auch für Weinhandel, Feinkost und Süßes.
Das Land NRW hat präzisiert, wie die Corona-Schutz-Verordnung verstanden werden soll. Auch in Solingen dürfen deshalb wie im ganzen Bundesland (CoronaSchVO) die Eisdielen ab sofort wieder ihren Außer-Haus-Verkauf öffnen. Dabei müssen sie allerdings die Hygiene- und Abstandsregeln beachten. Das bedeutet, dass Eis in Waffelhörnchen Tabu sind. Und auch Becher dürfen nicht einfach über den Thresen gereicht, sondern müssen verpackt werden. Auch dann darf man noch nicht gleich losschlecken. Das ist erst im einem Abstand von 50 Metern zur Eisdiele erlaubt. Wenn jemand dagegen verstößt, wird nicht nur er oder sie selbst, sondern auch der Eishändler haftbar gemacht. Das bedeutet, dass Eisdielen bei Fehlverhalten ihrer Kundinnen und Kunden geschlossen werden können.

Auch Lebensmittel-Fachgeschäfte wie etwa Weinhändler, Feinkostläden, Süßwaren- und Schokoladengeschäfte, Tee- und Kaffeegeschäfte dürfen öffnen.
Für sie gelten dieselben Regeln wie für sonstige Lebensmitteleinzelhändler: Abstandshinweise, Zugangsbeschränkungen, Schutz für Kassierer und Kundinnen durch Spuckschutz etc.

 

 

Hilfestellungen und mögliche finanzielle Entlastungen der Stadt Solingen für besonders betroffene Unternehmen 

Nehmen Sie bitte dringend Kontakt mit Ihrer Hausbank auf!

Bei sich abzeichnenden Gewinneinbrüchen können ab sofort Anträge auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen gestellt werden. Das Formular für Solinger Unternehmen finde Sie hier:

https://www.solingen.de/C1257EBD00357318/files/formular_stundungen-steuererleichterungen-corona_urheber-klingenstadt-solingen.pdf/$file/formular_stundungen-steuererleichterungen-corona_urheber-klingenstadt-solingen.pdf?OpenElement

Falls sich Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der aktuellen Krise ergeben, können grundsätzlich auch Anträge auf Stundung städtischer Abgaben (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Vergnügungssteuer, Sondernutzungsgebühren) gestellt werden.

Herabsetzung- und Stundungsanträge sind beim SD Steuern schriftlich einzureichen.
Vorzugshalber per Email an stadtdienst.steuern@solingen.de 

Ansprechpartner für Fragen zur Vergnügungssteuer:
Martin Darius, 0212 / 290-3613

Ansprechpartner für Fragen zur Gewerbesteuer:
Stefan Speck, 0212 / 290-3736

Grundsätzlich steht Ihnen auch die Dienstleiterin „Steuern“ telefonisch zur Verfügung:
Bettina Harms, 0212 / 290-3710
Oder Sie senden eine E-mail mit Ihren Fragen an: Stadtdienst.steuern@solingen.de

Ansprechpartner für die Grundabgaben:
Technische Betriebe Solingen, Frank Beaujean, 0212 / 290 – 4330

 

Wichtige Kontakte und Links für die Solinger Wirtschaft

Für die Richtigkeit der Informationen sind die jeweiligen Verfasser verantwortlicht.

Wichtige Telefonnummern

Wirtschaftsförderung: 0212/ 2494 888  (Mo – Fr. 08.00 bis 18.00)

Corona-Hotline der Stadt Solingen:  0212/ 290-2020

Bürgertelefon: 0212/290-2020

Agentur für Arbeit Hotline: 0800 4 5555 20 (für Arbeitgeber); 0800 4 5555 00 (für Arbeitnehmer)

Jobcenter Telefonnummer für Menschen, die Ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können: 0212 290 3800

Ordnungsamt Solingen: 0212/290-3720 – E-Mail: av@solingen.de 

Hotline Kita Notbetreuung: 0212/ 290-5353

Notfalltelefon der AWO: Für alleinstehende Menschen, die sich in der Krise nicht alleine helfen können: 0212 / 8807 3299

Weitere Ansprechpartner aus Verbänden etc.(z,T. nur für Mitglieder)
Bergische IHK: 0202/ 2490 555
Kreishandwerkerschaft Solingen: 0212/ 222 1411
Handelsverband Nordrhein-Westfalen-Rheinland e.V.: 0202/ 248 39-13
Arbeitgeberverband Solingen / VBU: 0212/88 01 24
Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland: 089/59908182
Künstlersozialkasse: 04421/9734051500

Banken (neben der eigenen Hausbank):
KfW Bank (für Förderprogramme) Hotline: 0800 539 9001 (Mo – Fr. 08.00 bis 18.00)
Bürgschaftsbank Hotline: 02131 5107 – 200 (Mo-Do 8.00 bis 17.00, Fr. 8.00 bis 15.30)
NRW Bank Hotline: 0211 917 41 4800 (Mo – Do. 08:00 bis 18:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 17:30 Uhr)

Lokale Kreditinstitute
Stadt-Sparkasse Solingen: 0212-286 4530, fk-service@sparkasse-solingen.de
Volksbank Bergisches Land: 0212/222110
Commerzbank Solingen: 0212/2930
Deutsche Bank: 069/91010000

Aktuelle Linksammlung zu Hilfestellungen

Informationsplattform mit Schritt für Schritt Anleitung zu den wichtigsten Hilfemaßnahmen*

„Wir bei Taxy.io entwickeln Software, mit der Steuerberater und Anwälte ihre Prozesse automatisieren können. In Zeiten der aktuellen Corona-Krise möchten wir euch diese Expertise gratis zur Verfügung stellen, damit ihr für euer Unternehmen rechtliche, steuerliche und finanzielle Lösungen findet, die euch durch die Krise helfen.“

https://www.taxy.io/corona-hilfe-fuer-unternehmen

*Für die Inhalte und deren Richtigkeit übernimmt die Wirtschfstförderung Solingen keinerlei Haftung!

FAQ Land NRW – Wichtige Fragen und Antworten zum Corona-Virus

Rettungsschirm NRW – Finanzielle Unterstützung & Steuern

Wirtschaft. NRW/ Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Über die hautpseite des NRW-Wirtschaftsministerium erhalten Unternehmen viele Informationen:

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner 

RETTUNGSSCHIRM

Die Überbrückungshilfe geht in die2. Phase (Septmeber – Dezemer 2020).
Allgemeine Informationen: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2 
Antragsplattform: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 

SOFORTHILFE-PROGRAMM

Soforthilfeprogramm nun online verfügbar

Der elektronische Antrag auf Soforthilfe ist nun online verfügbar unter: https://soforthilfe-corona.nrw.de

 

Informationen zur Liquiditätssicherung

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner 

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Finanzamt Solingen

Dienststellennummer: 5128
Goerdelerstr. 50
42651 Solingen
Telefon: 0212 282-0

NRW.BANK – Hilfe für Unternehmen und Startups

Die NRW.BANK bietet zahlreiche Unterstützungmaßnahmen an

www.nrwbank.de/Corona

Übersicht aller NRw.Bank Programme: https://www.nrwbank.de/export/sites/nrwbank/de/corporate/downloads/presse/publikationen/sonstige-downloads/NRW.BANK_Schaubild-Corona-Hilfen.pdf

https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800

Bürgschaftsbank

Bürgschaftsbank und NRW.BANK helfen Unternehmen bei Finanzierungsbedarf durch die Corona-Krise

https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf-durch-die-Corona-Krise/

KFW

KfW-Schnellkredit 2020 – Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/ 

 

Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen, bitte zuerst die Hausbank ansprechen!

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

https://www.kfw.de/kfw.de.html

Sparkassen

Sparkassen helfen mit Unterstützung der KfW und der Förderinstitute der Bundesländer mit Förderkrediten gegen die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus

https://www.sparkasse.de/aktuelles/coronavirus-kfw-soforthilfe.html?utm_source=facebook&utm_medium=socialpaid&utm_campaign=2020_kri_gsk&utm_content=e7&fbclid=IwAR2qPrGQD5l_oG4FwY-cFF7WsAmmVEq-V5abJnxeIK6Yvk-xxASxwbuQ1dc

Förderprogramm für NRW 

Mittelstand Innovativ & Digital

Innovationskraft und Digitalisierung für Nordrhein-Westfalens KMU

Mit dem Programm Mittelstand Innovativ & Digital (MID) stärkt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darin, die Innovationskraft ihrer Betriebe zu digitalisieren, ihre Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren digital weiterzuentwickeln und so auch in Zukunft einer der wirtschaftlichen Motoren des Landes zu sein.

MID-Analyse: fördert externe wissenschaftliche und technologische Beratung im Vorfeld der Entwicklung eines Produktes, einer Dienstleistung oder eines Produktionsverfahrens. Auftragnehmer sind hierbei ausschließlich Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die maximale Fördersumme wurde von bislang 10.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht.

MID-Innovation: fördert externe, umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für innovative Produkte, Dienstleistungen oder Produktionsverfahren, die ausschließlich durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen erbracht werden können. Die maximale Fördersumme wird von bislang 15.000 Euro auf 40.000 Euro angehoben.

MID-Digitalisierung: fördert eine begleitende Beratung zur Umsetzung von digitalen Produkten, Dienstleistungen und Produktionsverfahren. Künftig wird hier eine stärkere Fokussierung auf die Zukunftsthemen der Digitalisierung stattfinden, die nicht durch das Bundesprogramm go-digital abgedeckt sind. IT-Berater sind hier weiter zugelassen.

MID-Assistent/in: ermöglicht kleinen Unternehmen durch einen Zuschuss über zwei Jahre, einen Hochschulabsolventen/ eine Hochschulabsolventin zur Bearbeitung von Innovations- und Digitalisierungsvorhaben einzustellen. Ab sofort ist es möglich, die alle zwei Monate ausgezahlte Fördersumme vorab zu erhalten.

https://www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/

Gehälter, Mitarbeitende und Arbeitsrecht

ZUSÄTZLICHES KINDERGELD

Es gibt unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit zusätzliches Kindergeld zu beantragen:
Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Link zum Antrag: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/einstieg

Minijob-Zentrale

Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

BVMW

Inforamtionen des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/

LVR Landschaftsverband Rheinland

Wichtig: Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen. Es müssen Quarantänen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes durch die zuständigen Behörden (in der Regel das Gesundheitsamt) angeordnet worden sein.

Aktuelle Information zum Thema, was passiert im Falle der Schließung eines Unternehmens, wer übernimmt die Kosten?

Bitte zuerst dieses Dokument durchlesen: https://wirtschaftsfoerderung-solingen-corona-information.de/wp-content/uploads/2020/03/Informationsschreiben_des_LVR_zum_Antrag_auf_Erstattung_von_Lohnkosten.pdf  

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Arbeitsrechtliche Fragen – Was müssen Arbeitgeber beachten?

Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.

Arbeitsrechtliche Fragen
https://www.unternehmer.nrw/standpunkte/stellungnahmen/detail/news/corona-virus-die-wichtigsten-fragen

BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Informationen für Unternehmen
https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/DE_corona

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Corona Virus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Freelancer, Solo-Unternehmer, Startups, Freischaffende KünstlerInnen

Wirtschaftsministerium und NRW.BANK verstärken in der Corona-Krise ihr Engagement für Gründer und Start-ups:

Soforthilfe für Freischaffende Künstler*innen – Kulturministerium NRW

„Zugleich hat das Ministerium eine Soforthilfe in Höhe von fünf Millionen Euro zur Unterstützung freischaffender, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten sind, aufgelegt. Über ein einfaches Formular können sie eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro beantragen.“

FAQ Soforthilfe: https://www.mkw.nrw/sites/default/files/documents/2020-03/200320_soforthilfen_fuer_kultur_in_nrw.pdf

Antrag: https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20-Antrag%20Sofortprogramm.pdf

 

Grundsicherung

Wenn die Einkünfte unter das Existenzminimum fallen, besteht die Möglichkeit SGB 2 (früher Harz 4, davor Sozialhilfe) zu beantragen, dies ist durchaus auch möglich, wenn Gelder aus der Soforthilfe geflossen sind oder fließen werden.
https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-3-arbeitslosengeld-ii-corona-grundsicherung/ 

 

Verdi

FAQ für Solo-Selbstständige

https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100

 

Verband der Gründer und Selbständigen

Vertiefungen zum o.g. Thema

www.vgsd.de/corona-virus-auch-selbststaendige-und-freiberufler-werden-bei-quarantaene-entschaedigt/

Entschädigung Selbstständige – klare Angaben des PODO (Siehe auch LVR):
https://www.podo-deutschland.de/news-events/aktuelles/artikel/coronavirus-entschaedigung-auch-fuer-selbstaendige-und-freiberufler.html

 

BVMW

Weitere Informationen für Selbständige
https://www.bvmw.de/news/5417/hilfe-fuer-solo-selbststaendige-waehrend-der-corona-krise/

Allgemeine Informationen 

Gewerkschaften

https://duessel-rhein-wupper.verdi.de/.  0211 / 159 70 – 0

https://www.igmrsg.de/ 02191 4957-0

 https://nrw.ngg.net/ Tel.: 0211 / 38 83 98 – 0

 https://gdpnrw.de/bergisches-land/ 0211 2910110

 http://www.duesseldorf.igbau.de/ 0211 – 3559490

Auswärtiges Amt

Reisewarnung sowie Rückholprogramm
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Informationen für Unternehmen zusammengefasst / Hotline für Unternehmen Telefon: 0 30 18615 1515 (Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Tagesaktuelle Informationen zum Corona Virus für Bürger*innen, Bundesministerium für Gesundheit

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Corona Virus-Hotline für Bürger*innen in NRW: 0211 855 47 74

Kontakt

 

0212/2494-888

wirtschaftsfoerderung@solingen.de


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